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Fledermaus Die Fledermausschutzzeit ist wichtig für die Tiere!

 

Ab dem 1. Oktober tritt wieder Bundesnaturschutzgesetz §39 6 in Kraft. Dies bedeutet, dass es nicht gestattet ist, das Höhlen & Stollen etc. in der Zeit von 1.10 – 31.03 betreten werden dürfen!

 

Die Winterschutzzeit – oder auch Fledermausschutzzeit genannt – ist eine der besonders wichtigen Maßnahmen zur Artenerhaltung unserer Höhlenbewohner und Höhlengäste und ihres Lebensraumes. Sie ist notwendig, um Störungen der in Höhlen lebenden oder überwinternden Tiere zu vermeiden.

 

Mit dem am 1. März 2010 novellierten Bundesnaturschutzgesetz (siehe BNatSchG, § 39, Abs. 6) ist es gesetzlich verboten (mit Ausnahmen), in der Kernzeit vom 1. Oktober bis 31. März Höhlen und andere unterirdischen Räume aufzusuchen, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen. Eine örtliche Beschilderung weist auf diesen Sachverhalt hin oder ob eine darüber hinausgehende individuelle Regelung gilt.

 

Weitere Themen rund um Flerdermäuse:

Eigen Iniativen zum Schutze von Fledermäusen | Aufruf, Meldung von offenen Mundlöchern, Stolen, Höhlen etc. | Fledermaus Schutz-Vereine ( Arbeitsgemeinschaften für Fledermausschutz ) | Fledermaus Fotografien

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